Google Fonts

Google Fonts – Stellungnahme der österreichischen Datenschutzbehörde

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Amtswegiges Prüfverfahren wegen Google Fonts eingeleitet

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis mit Schriftarten, die von Google angeboten werden. Laut den der Datenschutzbehörde vorliegenden Informationen haben österreichische Unternehmen ein anwaltliches Schreiben erhalten, mit dem diese aufgefordert werden, aufgrund der Einbindung des Produkts Google Fonts auf der Unternehmenswebsite einen Schadenersatzanspruch und Vertretungskosten in Höhe von insgesamt EUR 190,00 anzuerkennen und auf ein anwaltliches Konto einzubezahlen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Unternehmen aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Weiters lag dem anwaltlichen Schreiben auch ein Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bei.

Da die Datenschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 2 DSG für Schadenersatzklagen aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO nicht zuständig ist, kann keine Information darüber gegeben werden, ob der geforderte Betrag zu zahlen ist. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Datenschutzbehörde ist daher nicht zielführend.

Zur Klärung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Google Fonts hat die Datenschutzbehörde ein amtswegiges Prüfverfahren gegen Google LLC eingeleitet. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher keine verbindliche Stellungnahme dazu abgegeben werden, ob im Rahmen der Einbindung von Google Fonts auf einer Website personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob hierbei gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen wird. Insbesondere ist unklar, ob aufgrund der Implementierung von Google Fonts auf einer Website Informationen eines Website-Besuchers (z.B. die besuchten Unterseiten der Website) mit einem allfälligen Google-Konto verknüpft werden können, um damit das Profil des jeweiligen Google-Konto-Inhabers anzureichern.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Rechtsverstößen in Datenschutzangelegenheiten in Österreich ausschließlich in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde oder der österreichischen Gerichte fällt. Die verbindliche Feststellung eines Verstoßes gegen die DSGVO kann keinesfalls von privaten Einrichtungen oder Privatpersonen vorgenommen werden, sondern nur nach Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde oder den Gerichten erfolgen. Zwar wird im anwaltlichen Schreiben auf ein Urteil eines deutschen Gerichts hingewiesen, mit dem der Einsatz von Google Fonts für rechtswidrig erklärt wurde. Hierbei handelte es sich allerdings um eine Einzelfallbeurteilung und es ist unklar, ob das Urteil des deutschen Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.

Bis das amtswegige Prüfverfahren wegen Google Fonts abgeschlossen ist und verbindliche Ergebnisse vorliegen, wird empfohlen, folgende Schritte durchzuführen:

  1. Ist Google-Fonts auf Ihrer Website überhaupt eingebunden?
  2. Wird Google-Fonts benötigt? Oft wird Google-Fonts bei „Website-Baukästen“ standardmäßig eingebunden.
  3. Sofern Sie Google-Fonts auf Ihrer Website einbinden und benötigen, überprüfen Sie, ob die Schriftarten von einem Google-Server (nach)geladen werden, oder ob die Schriftarten lokal eingebunden sind. Eine lokale Einbindung ist empfehlenswert. Im Internet finden sich zahlreiche Anleitungen, wie Google Fonts lokal am eigenen Server eingebunden werden kann.
  4. Dokumentieren Sie Ihre Ergebnisse.

Im Hinblick auf den Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO müssen Sie entscheiden, ob eine inhaltliche Auskunft erteilt wird, oder ob Sie die Auskunftserteilung unter Hinweis auf die in Art. 12 Abs. 5 DSGVO normierte „Missbrauchsklausel“ verweigern. Beachten Sie jedoch, dass Sie aufgrund des Antrags auf Auskunft immer eine Reaktionspflicht zu erfüllen haben. Selbst wenn Sie die Auskunftserteilung verweigern, müssen Sie dies der betroffenen Person mitteilen und den „offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter“ des Antrags auf Auskunft begründen („Rechenschaftspflicht“).

Weitere Handlungsempfehlungen der Datenschutzbehörde zum Thema Google Fonts sind auf der Website der Datenschutzbehörde unter www.dsb.gv.at zu finden („Information der Datenschutzbehörde zum Thema Abmahnungen wegen Google Fonts“). Die rechtlichen Ergebnisse des Prüfverfahrens wegen Google Fonts werden ebenfalls auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht werden.